Für bestimmte Personengruppen wird die Einrichtung einer Notfallbetreuungsgruppe angeboten. Nähere Informationen zur konkreten Umsetzung sollen in Kürze folgen.
Beachten Sie aber bitte vorab, dass bestimmt Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese Betreuung in Anspruch zu nehmen. Weiterhin müssen beide Erziehungsberechtigte (Ausnahme Alleinerziehende) diese Voraussetzungen erfüllen.
Details entnehmen Sie bitte dem folgenden Auszug aus dem Schreiben der Kultusminsterin Frau Dr.Eisenmann:
Die Einrichtung einer Notfallbetreuung für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen ist erforderlich, um in den Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, die sich andernfalls um ihre Kinder kümmern müssten, aufrecht zu erhalten.
Zur kritischen Infrastruktur zählt insbesondere die Gesundheitsversorgung (medizinisches und pflegerisches Personal, Hersteller von für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie die Lebensmittelbranche.
Grundvoraussetzung ist dabei, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden oder der/ die Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler.